Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP)

Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Mit der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im Dezember 2007 sowie mit dem neuen BNatSchG ab März 2010 wurde der gesetzliche Artenschutz konkretisiert und aufgewertet sowie an die europäischen Vorgaben angepasst. In diesem Zusammenhang müssen nunmehr die Artenschutzbelange bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren entsprechend den europäischen Bestimmungen geprüft werden. Diese Prüfung wird allgemein als "Artenschutzrechtliche Prüfung" (ASP) bezeichnet. Die Vorschriften des allgemeinen Artenschutzes, die bislang dem Landesrecht vorbehalten waren, gelten nunmehr unmittelbar (vgl. § 41 BNatSchG alte Fassung mit § 39 BNatSchG 2010). Die Nummerierung der meisten Paragraphen im BNatSchG hat sich geändert. Die bisherigen §§ 42 und 43 BNatSchG (Verbot der Beschädigung oder Zerstörung besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten) sind inhaltlich weitgehend unverändert in die §§ 44 und 45 BNatSchG 2010 übernommen worden.

Das zu prüfende Artenspektrum umfasst damit die "streng geschützten Arten" – inkl. der "FFH-Anhang-IV-Arten" – und die "europäischen Vogelarten". Neu ist, dass sich die Verbotsvorschriften künftig nicht mehr nur auf die europarechtlich streng geschützten Arten, sondern auch auf bestimmte im Inland in ihrem Bestand gefährdete Arten und auf Arten, für die die Bundesrepublik besonders verantwortlich ist, beziehen sollen. Von der entsprechenden Rechtsverordnungsermächtigung in § 54 Abs. 1 BNatSchG 2010 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bisher allerdings noch keinen Gebrauch gemacht. Da sich unter den Vogelarten auch zahlreiche "Allerweltsarten" befinden, wurde eine Planungshilfe erstellt, welche die regelmäßig in Nordrhein-Westfalen vorkommenden, planungsrelevanten "streng geschützten Arten" und "europäischen Vogelarten" auflistet, die bei der artenschutzrechtlichen Prüfung in Fachplanungen zu berücksichtigen sind (MUNLV 2007, www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/start).

Die Artenschutzrechtliche Prüfung hat folgende Inhalte:

  • Ermittlung und Darstellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können.
  • Prüfung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, sofern erforderlich, gegeben sind.
  • Ermittlung und Darstellung, ob in Folge eines Eingriffs Biotope zerstört werden, die für die dort wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind.

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Bei Interesse lassen wir Ihnen gern weitere Informationen zukommen.

 

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